Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tischlerei Fabian Pröglhöf
1) Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwi-
schen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Tischlerei Fabian
Pröglhöf (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere
Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Monta-
gen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden
widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in
längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders
hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht geson-
dert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Un-
ternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer ge-
werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegensei-
tigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesell-
schaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
1.3 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusa-
gen zu machen. Mündliche Vereinbarungen erfordern für ihre Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung
des Lieferanten.
2) Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/
Allgemeines zum Vertragsabschluss
2.1 Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und
zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt wer-
den.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Liefe-
ranten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Ver-
trag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der
Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lie-
feranten unterfertigt.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im
Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt.
Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.
2.4 Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt
und schriftlich abgegeben wurden. Alle schriftlichen Kostenvoranschläge sind entgeltlich, insbeson-
dere wenn sie vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Bei Detailplanungen fallen Kosten
in Höhe von 780 € (inkl. MwSt.) an. Diese umfassen das Ausmessen vor Ort, eine 2D-Übersicht des
Grundrisses und der Wände sowie 3D-Renderings der geplanten Möbel. Dieses Entgelt wird bei Auf-
tragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30
Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifi-
sche Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht ge-
nommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kos-
tenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der
Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbei-
ten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die
erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlus-
ses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als
sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Far-
ben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3) Rücktrittsrecht
3.1 Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers
an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für den der Verbraucher unter den in Z. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlos-
sen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen
des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen
Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftrag-
ten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Ver-
kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben
lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt;
5. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz orga-
nisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des
Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftli-
chen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder
einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammen-
wirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer
ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Ver-
trag nicht unter Z. 1. – 5. Fällt.
Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
a. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
b. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder
ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
c. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie übli-
cherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das ver-
einbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Ge-
schäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
d. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers ab-
gegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer aufgrund
eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der
Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher
a) entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu ha-
ben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert, oder
b) den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vorneh-
men zu lassen.
Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er durch seine Be-
stellung ein Verlangen nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt und der Unterneh-
mer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zah-
len, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unterneh-
mer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von
50 Euro nicht überschreitet.
3.2 Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unserer
Rücktrittsbelehrungen und Verzichtserklärung.
4) Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Angebote stehen allen Kunden mit einem Wohnsitz bzw Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union offen. Eine Zustellung von Waren bieten wir jedoch ausschließlich nur nach Öster-
reich an.
4.2 Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den ange-
gebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zu-
sätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung geson-
dert angegeben.
4.3 Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Mon-
tage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Ver-
langte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollek-
tivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu sonstigen allfälligen Kosten im
Zusammenhang mit einer Montage sie Punkt 12 Mitwirkungspflicht.
4.4 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware gelie-
fert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Ta-
gen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.5 Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 30 % der Auftragssumme bei
Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszah-
lungstag zu laufen. Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser
Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist
fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Ver-
hältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu bezahlen. Die
gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
4.7 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein
Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrau-
chergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumin-
dest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Liefe-
rant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindes-
tens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
5) Reparaturen
5.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages die Reparatur einer Sache des Kunden, so gilt
hierfür Folgendes:
5.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifizier-
tes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter (Subun-
ternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung
des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten
Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
5.3 Der Kunde hat dem Lieferanten alle für die Reparatur der Sache erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis
des Lieferanten fällt. Insbesondere hat der Kunde dem Lieferanten eine umfassende Fehlerbeschreibung
zu übermitteln und ihm sämtliche Umstände mitzuteilen, die ursächlich für den festgestellten Fehler
sein können.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und
Gefahr an den Sitz des Lieferanten zu versenden. Der Lieferant empfiehlt dem Kunden hierfür den
Abschluss einer Transportversicherung. Ferner empfiehlt der Lieferant dem Kunden, die Sache in einer
geeigneten Transportverpackung zu versenden, um das Risiko von Transportschäden zu reduzieren und
den Inhalt der Verpackung zu verbergen. Über offensichtliche Transportschäden wird der Lieferant den
Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seine ggf. gegenüber dem Transporteur bestehenden
Rechte geltend machen kann. Die Rücksendung der Sache erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der
Sache an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz des Lieferanten auf den Kunden über. Auf
Wunsch des Kunden wird der Lieferant für die Sache eine Transportversicherung abschließen.
5.5 Diese Bestimmungen beschränken nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden im
Falle des Kaufs bzw. Bestellung einer Ware vom Lieferant.
5.6 Für Mängel der erbrachten Reparaturleistung haftet der Lieferant nach den Vorschriften der gesetz-
lichen Gewährleistung.
5.7 Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu
machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist
sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Lieferanten aufgrund des-
sen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeig-
net ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall
die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist,
die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
6) Liefer- und Versandbedingungen
6.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferan-
schrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestell-
abwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
6.2 Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferanten zurück, da eine Zu-
stellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Un-
möglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder, wenn er vorübergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Lieferant ihm die Leistung
eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
6.3 Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli-
gen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr für den Verlust oder die
Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an
einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der
Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorge-
schlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware
an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Ge-
fahrenübergang das Eigentum an der Ware.
6.4 Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die
von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware
nach Absprache mit dem Lieferanten am Sitz des Lieferanten abholen. In diesem Fall werden keine
Versandkosten berechnet.
7) Eigentumsvorbehalt
7.1 Gegenüber dem Kunden behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschulde-
ten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware/dem gelieferten Werk vor.
8) Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Der Lieferant haftet
dafür, dass die Ware zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderli-
chen Eigenschaften hat. Das gilt nicht, soweit der Verbraucher bei Vertragsabschluss der Abweichung
eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert
zustimmt, was er durch seine Bestellung tut, nachdem er von dieser Abweichung bei der Produktbe-
schreibung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
Hiervon abweichend gilt:
8.1 Für Unternehmer
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung
erfolgt.
8.2 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen
Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu set-
zen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder
vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
8.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzu-
führen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder
zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind je-
weils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht
zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten kön-
nen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Män-
gelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
8.4 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Quali-
tät des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und
der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des
Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine pla-
nerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in
jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende
Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Mangelnde
Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
9) Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren
nach bestimmten Vorgaben des Kunden
9.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Her-
stellung/Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde dem Lieferan-
ten alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Liefe-
rant vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen
und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechte-
erwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die
Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Lieferanten überlassenen Inhalte zu nutzen.
Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere
Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
9.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit
einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den
Lieferanten diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die not-
wendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzli-
cher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.
9.3 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Her-
stellung und die Planung und/oder design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als
auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und sämtlichen Bestimmun-
gen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung und Bearbeitung der Pläne und
Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Lieferanten ist dem
(potentiellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
10) Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
10.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Her-
stellung, Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungs-
maßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:
10.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifi-
ziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter
(Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbe-
schreibung des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer
bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
10.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erfor-
derlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Be-
schaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt.
10.4 Der Lieferant wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit
diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass
der Lieferant bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den be-
treffenden Einrichtungen des Kunden hat.
10.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der hergestellten
und gelieferten Ware geht erst mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe an den
Kunden auf den Kunden über.
11) Haftung
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch
deliktischen Ansprüchen auf Schadenersatz wie folgt:
11.1 Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Verletzt der Lieferant fahrlässig eine Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypi-
schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
11.4 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Rich-
tigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden
ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der
Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb an-
gemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Wei-
sung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
12) Mitwirkungspflicht
12.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen
hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlas-
sen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung
konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
12.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilli-
gungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder
Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschul-
deten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der
Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
12.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Lie-
fer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für
den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende
Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
12.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter An-
fuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte
über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm
beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die ent-
sprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
12.5 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerar-
beiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen.
Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszu-
führen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht
so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt,
allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
12.6 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen,
dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haf-
tung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
12.7 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,
allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich
als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom
Kunden beizustellen.
12.8 Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – ver-
pflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblat-
tes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Ver-
tragserfüllung.
13) Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte
Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohn-
sitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort
des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. (Gerichtsstand Hollabrunn)
14) Alternative Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung
bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-
Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.